Unverändert aktuell:
Information und Beratung zur
Schulübergangsregelung in NRW
Der Schulübergang von der Grundschule zur weiterführenden Schule wurde durch die Änderung des Schulgesetzes zum 1.8.2006 neu geregelt.
Wie früher auch, gibt die Grundschule im 4. Schuljahr eine Empfehlung für die weiterführende Schule ab. Anders als früher ist diese Empfehlung jetzt aber teilweise verbindlich: Der Besuch einer höheren Schulform als empfohlen ist nicht so ohne weiteres möglich. Melden Sie Ihr Kind, das etwa eine Empfehlung für die Realschule erhalten hat, an einem Gymnasium an, darf das Gymnasium Ihr Kind zunächst nicht aufnehmen.
In einem solchen Fall wird erst einmal die Schulformempfehlung überprüft. Dies geschieht in einem dreitägigen Prognoseunterricht, der unter der Leitung des zuständigen Schulamtes stattfindet. Im Anschluss an den Prognoseunterricht erfolgt eine Beurteilung des Kindes, ob es für den Besuch der gewünschten Schulform geeignet ist.
Diese Beurteilung ist Grundlage der Entscheidung des Schulamtes, ob Ihr Kind zum Besuch der von Ihnen gewünschten Schule zugelassen wird. Erst wenn es zugelassen ist, darf das Gymnasium Ihr Kind aufnehmen.
Im anderen Fall müssen Sie Ihr Kind an einer Realschule anmelden.
Hat Ihr Kind von der Grundschule mit dem Halbjahrszeugnis der 4. Klasse eine Schulformempfehlung erhalten, die nach Ihrer Auffassung eine optimale Förderung des Kindes nicht zulässt, sollte überprüft werden, ob die Schulformempfehlung den rechtlichen Vorgaben entspricht. Sind die Vorgaben nicht oder nur unzureichend beachtet, ist die Schulformempfehlung unter Umständen rechtswidrig und damit anfechtbar.
Bei Bedenken gegen die Schulformempfehlung sollten Sie vorsorglich schriftlich Widerspruch bei der Grundschule einlegen. Diese muss die Schulformempfehlung dann noch einmal überprüfen.
Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Zeugnisses bei der Schule eingegangen sein muss.
Eine E-Mail reicht nicht aus.Hat Ihr Kind den Prognoseunterricht durchlaufen wird das Ergebnis durch einen Bescheid des Schulamtes bekanntgegeben. Wird Ihr Kind nicht zum Besuch der gewünschten Schulform zugelassen, steht Ihnen gegen die Entscheidung des Schulamtes der Klageweg zum Verwaltungsgericht offen. Auch hier sind Fristen zu beachten: Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Entscheidung des Schulamtes bei dem Verwaltungsgericht eingegangen sein.
Da ein Klageverfahren erfahrungsgemäß länger dauert, wird außerdem parallel zur Klage ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu führen sein. Ziel ist es, dass Ihr Kind bereits vor der endgültigen Entscheidung des Gerichts die gewünschte Schule besuchen darf, damit es durch die Verfahrensdauer keine Nachteile erleidet. Ich bin Ihnen gerne bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Führung des Verfahrens behilflich.
