Förderschulbesuch

Manchmal tut sich ein Kind schwer mit dem Besuch der Schule und dem Lernstoff und die Schule empfiehlt den Besuch einer Förderschule. Vielleicht ist ein betreffendes Verfahren ja auch bereits eingeleitet und Sie haben Sorge, dass dies wirklich der richtige Schritt ist.

Immerhin hat die Aufnahme in eine Förderschule gravierende Auswirkungen auf die Schullaufbahn Ihres Kindes und damit auch seine berufliche Zukunft. Ist erst einmal die Entscheidung für die Aufnahme eines Kindes in eine Förderschule gefallen, ist eine Rückkehr an eine Allgemeine Schule nur unter engen Voraussetzungen möglich und bedarf der Zustimmung des zuständigen Schulamtes.

Über den Förderschulbesuch entscheidet das Schulamt, nachdem ein schulärztliches Gutachten und ein Gutachten des Klassenlehrers und eines Schulpsychologen über Ihr Kind eingeholt wurde.
Sollten Sie Zweifel haben, dass bei Ihrem Kind die Voraussetzungen für den Besuch der Förderschule wirklich erfüllt sind, können Sie sich gegen die Entscheidungen des Schulamtes mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht wehren.

Ich bin Ihnen gerne bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Führung des Verfahrens behilflich. Bitte beachten Sie, dass für die Einleitung des Klageverfahrens eine Frist läuft: Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Entscheidung des Schulamtes bei dem Verwaltungsgericht eingegangen sein.
Da die Entscheidung über den Förderschulbesuch üblicherweise mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen wird, muss Ihr Kind bis zu einer anderweitigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Förderschule besuchen. Aus diesem Grund wird parallel zur Klage ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu führen sein, damit Ihr Kind bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts auf der allgemeinen Schule bleiben darf.