Dienstunfähigkeit
Ein Verfahren zur Feststellung der vollständigen oder teilweisen Dienstunfähigkeit beginnt in der Regel mit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung.
Hierzu gibt es zweierlei zu beachten: Einer derartigen Anordnung ist grundsätzlich Folge zu leisten, ihre Durchsetzung kann aber vom Dienstherrn nicht erzwungen werden.
Das bedeutet einerseits, dass die Weigerung, einer Untersuchungsanordnung Folge zu leisten, mit disziplinarischen Maßnahmen geahndet werden kann.
Andererseits sind Erzwingungmaßnahmen nicht zulässig, so dass im Zweifel ein ärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit nicht erstellt werden kann.
Allerdings ist der Dienstherr dann u.U. berechtigt, die Dienstunfähigkeit des Beamten zu unterstellen und diesen in den Ruhestand versetzen.
Vor allem, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung bestehen, birgt diese Rechtslage für den Beamten erhebliche Risiken. Folgt er der Untersuchungsanordnung nicht und es stellt sich später deren Rechtmäßigkeit heraus, liegt hierin eine diziplinarisch verfolgbare Dienstpflichtverletzung. Folgt er der Untersuchungsanordnung, obwohl sie unrechtmäßig ist, und stellt sich hierbei heraus, dass der Beamte dienstunfähig ist, ist er in den Ruhestand zu versetzen.
Die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung ist in diesem Fall ohne Belang. Um diesen Risiken aus dem Weg zu gehen, sollte bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung zunächst Widerspruch eingelegt werden. Gleichzeitig sollte um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht werden, um die Wirkungen der Untersuchungsanordnung zumindest so lange aufzuschieben, bis geklärt ist, ob sie zu Recht ergangen ist. Aber auch nach einer Untersuchung ist ein Beamter nicht rechtlos. Es kann jetzt zwar kann nicht mehr eingewendet werden, dass die Untersuchung gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Das ärztliche Gutachten muss aber die Dienstfähigkeit des Beamten zutreffend beurteilen. Liegen hier Fehler vor, ist das Gutachten angreifbar und eine daraufhin ergangene Entscheidung aufzuheben.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Gutachtens sollte also gegen die Entscheidung des Dienstherrn Widerspruch eingelegt werden. Je nach Sach- und Interessenlage empfiehlt es sich, bereits vor Erlass der Verfügung dem Dienstherrn die Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens darzulegen. Unter Umständen ist auch in diesem frühen Verfahrensstadium bereits die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe im einstweiligen Rechtsschutz geboten. All diese Fragen erörtere ich gerne mit Ihnen.
